Das LG München hat festgestellt, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Hinweisen auf Wechseljahre des Mannes gem. § 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) irreführend ist. Ein Wettbewerbsverband hatte Werbebroschüren und Anzeigen für dieses Nahrungsergänzungsmittel angegriffen, in dem u.a. mit den Aussagen: „Wechseljahre ohne Hormonpillen?“, „Wechseljahre auch beim Mann? Auch der Körper des Mannes verändert sich ab dem 45. Lebensjahr…“, „Wechseljahre sind nicht nur ein Frauenproblem“ etc. geworben worden war.
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