Wenn die Werbung in Farbgebung und Gestaltung aber auch thematisch deutlich von dem darum gruppierten redaktionellen Inhalt abweicht, ist eine besondere Kennzeichnung nicht erforderlich.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
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Wenn die Werbung in Farbgebung und Gestaltung aber auch thematisch deutlich von dem darum gruppierten redaktionellen Inhalt abweicht, ist eine besondere Kennzeichnung nicht erforderlich.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
Lena Müllen
Rechtsanwältin
Geschäftsführung
Vera Strecker
Rechtsanwältin
Carolin Epperlein
Sekretariat