Das LG Frankfurt a.M. hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugestimmt. Der Antragsgegnerin ist es damit untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der Werbung für das streitgegenständliche Arzneimittel mit der Aussage „bei den ersten Anzeichen einer Erkältung …“ zu werben.
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