Die Werbung für das Arzneimittel „X“ in Form eines auf der Umverpackung von „Y“ mittels Klebepunkten angebrachten Flyers ist nicht wettbewerbswidrig, da dies nicht in Widerspruch zu den in Rede stehenden arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Vorschriften steht.
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