Das OLG Stuttgart bestätigt die landgerichtliche Entscheidung (LG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: 11 O 138/16), mit welcher der Ausgangsbeklagten untersagt wurde, kostenlos und zu Werbezwecken ein Sortiment bestehend aus sechs ihrer Fertigarzneimittel an Apotheker abzugeben. Auch die Kennzeichnung des Produkt-Sets als „zur Erprobung“ ändere nichts an der Unzulässigkeit, weil die Wertgrenze der Geringfügigkeit gleichwohl überschritten sei und eine vom Werbeverbot abweichende Rechtsgrundlage für eine kostenlose Abgabe an Apotheker nicht bestehe.