Das LG Stuttgart den Antrag von INTEGRITAS auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der von der Beklagten in der Werbung betonte klinische Nachweis der Wirksamkeit eine tatsächliche Besonderheit gegenüber anderen Arzneimitteln darstellt, die auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind.
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