Das OLG Frankfurt ist der Auffassung von INTEGRITAS gefolgt und hat dementsprechend das Urteil LG Frankfurt vom 15. Januar 2014 (Az.: 2 – 06 O 458/10) abgeändert und den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 18. Oktober 2010 zurückgewiesen.
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