Mit Urteil des LG Frankfurt wurde die von INTEGRITAS erwirkte einstweilige Verfügung vom 18. Oktober 2010 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arzneimittel in der Publikumswerbung mit dem „Öko-Test“-Label geworben werden darf und kein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG n.F. darstellt.
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