Wenn ein Produkt gerade nicht der gezielten (ergänzenden) Zufuhr von Stoffen, die im Verdauungssystem vom menschlichen Organismus funktionserhaltend oder unterstützend verwertet können, dient, sondern es die Aufnahme von Kohlenhydraten im menschlichen Verdauungssystem verhindert, also antinutritiv wirkt, liegt kein Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 LFGB vor.
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