Werbung für homöopathische Arzneimittel mit Wirkstoffen und jeweiligen Anwendungsgebieten

Aktenzeichen:

I ZR 96/10, BGH

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweiligen Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsbereichen nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangaben gem. §§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, 11 Abs. 3 Satz 1 AMG aufgeführt sind.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de