Eine Werbung für ein registriertes homöopathisches Arzneimittel, in der die Wirkstoffe des Arzneimittels und deren jeweiligen Anwendungsgebiete genannt sind, fällt auch dann unter das Verbot der Werbung mit Anwendungsbereichen nach § 5 HWG, wenn in der Werbung die Pflichtangaben gem. §§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9, 11 Abs. 3 Satz 1 AMG aufgeführt sind.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de