Der Hersteller eines Lebensmittels, das Knoblauch in flüssiger Form enthält, hatte auf seiner Homepage mit „Anwendererfahrungsberichten“ geworben, die stark krankheitsbezogene Aussagen enthalten hatten. Außergerichtliche Bemühungen um eine Streitbeilegung waren erfolglos. INTEGRITAS hat daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Hersteller des Produktes erwirkt, mit der diesem untersagt worden ist, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für sein Lebensmittel mit Anwenderberichten zu werben oder werben zu lassen, wenn sich diese auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen.
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