INTEGRITAS ist gegen das entsprechende Unternehmen aufgrund eines Bonusprogramms vorgegangen, in welchem Apotheken u.a. pro Abgabe eines verschreibungspflichtigen Importarzneimittels eine Vergütung zwischen 0,10 € und 1,10 € gewährt worden ist. Des Weiteren konnten die Apotheken bei der Abgabe von den Unternehmen des Arzneimittels Punkte sammeln, die sich dann in Sach- und Dienstleistungsprämien umwandeln konnten. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage auch begründet ist. In seiner Begründung führt es an, dass die Preisvorschriften für den Großhändler nach § 78 Abs. 1 Satz 3 AMG auch für den Pharmazeutischen Unternehmer gelten, der eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 21 AMG ausübt bei der Direktabgabe an Apotheken, welche die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen.