Zulässigkeit von Literaturzitaten in der Fachkreiswerbung

Aktenzeichen:

C-249/09, EuGH

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Art. 87 Abs. 2 der RL 2001/83/EG ist dahingehend auszulegen, dass dieser es untersagt, in einer Werbung für ein Arzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder abgabebefugten Personen Aussagen zu veröffentlichen, die im Widerspruch zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen. Eine solche Werbung kann aber Aussagen enthalten, mit denen die Angaben gem. Art. 11 der RL ergänzt werden, sofern diese Aussagen die entsprechenden Angaben bestätigen oder in einen mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisieren, ohne sie zu verfälschen, und den Anforderungen nach Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 und 3 dieser RL entsprechen.

Quelle: http://curia.europa.eu