Eine Aktion eines Pharmaunternehmens, mit der zum einen Ärzten, die bei diesem Unternehmen Kunden sind, Wasserspender mit einem regulären Verkaufspreis von ca. 700 € zum „exklusiven Vorzugspreis“ mit einer Ersparnis von 40 % und kostenlose Beratungsleistungen zu betriebswirtschaftlichen Praxismanagement etc. angeboten wurden, sind wegen der Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung unzulässig.
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