Einzelne Anwendungsgebiete eines Arzneimittels gehören zu den weiteren Angaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG). Statt der im Zulassungsbescheid gebrauchten Fachbegriffe dürfen gebräuchliche und umgangssprachliche Begriffe verwendet werden.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de