Firmeneigene Biosiegel sind keine nach § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) zulässigen weiteren Angaben auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen von Arzneimitteln.
Quelle: www.justiz.nrw.de
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Firmeneigene Biosiegel sind keine nach § 10 Abs. 1 Satz 5 Arzneimittelgesetz (AMG) zulässigen weiteren Angaben auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen von Arzneimitteln.
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