Das OLG legt dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, wobei es um die Auslegung des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ i.S.v. Art. 1 Nr. 2b der RL 2001/83/EG geht.
Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de
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Das OLG legt dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vor, wobei es um die Auslegung des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ i.S.v. Art. 1 Nr. 2b der RL 2001/83/EG geht.
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