Der Bezeichnungszusatz „akut“ darf nur für Arzneimittel verwendet werden darf, die schnell oder zumindest schneller als andere Arzneimittel wirken. Dies hat das VG Köln (Az.: 7 K 6575/10) entschieden. Diese Entscheidung ist auch rechtskräftig, da das OVG NRW per Beschluss den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen hat.
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