Eine Arzneimittelwerbung nach § 3a Satz 2 HWG ist schon dann verletzt, wenn der Anwendungsbereich eines Arzneimittels mit einem Überbegriff bezeichnet wird, zu dem neben dem Anwendungsgebiet, das von der erteilten Zulassung erfasst ist, auch ein Anwendungsgebiet gehört, das von dieser Zulassung nicht erfasst ist.
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