Arzneimittelwerbung mit Anwendungsgebiet außerhalb der Zulassung

Aktenzeichen:

31 O 403/10, LG Köln

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Eine Arzneimittelwerbung, die ein allgemeines Anwendungsgebiet konkretisiert, ist nur dann zulässig, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Basisindikation besteht und dies in der konkreten Bewerbung auch derart verdeutlicht wird, dass sich aus dieser ergibt, dass es sich nicht um eine eigenständige Indikation, sondern lediglich um eine Wirkung innerhalb der Basisindikation handelt. Die Grenze ist dort überschritten, wo bei einem allgemein gehaltenen Anwendungsgebiet mit spezifischen Indikationen geworben wird, die sich nicht ohne weiteres aus der Basisindikation ergibt, weil dies im Ergebnis zu einer Umgehung des für solche spezifischen Anwendungsgebiete erforderlichen Zulassungsverfahrens führen wird.

Quelle: www.justiz.nrw.de