Berufungsurteil INTEGRITAS ./. Schmeil

Aktenzeichen:

22 U 223/02, OLG Frankfurt

Kategorie:

Sonstiges | Urteile

INTEGRITAS hatte sich gegen die Werbung und den Internetauftritt einer „Dentalkosmetik“-Firma gewandt, die u.a. Zahnbleichmittel mit unterschiedlichen Wasserstoffperoxid-Konzentrationen (Carbamid-Peroxid) von 10 % – 35 % („Poweraufhellung“) vertreibt. INTEGRITAS ist der Auffassung, dass die dort angebotenen Zahnbleichmittel nicht verkehrsfähig sind, weil diese Mittel die nach der Kosmetikverordnung zulässige Höchstkonzentration an Wasserstoffperoxid überschreiten (Nr. 12, Teil A, Anlage 2 der Kosmetikverordnung).

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