In dieser Entscheidung war das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der jetzige § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) (Information der Öffentlichkeit über Produktmängel wie z.B. Überschreitung von Grenzwerten) verfassungswidrig sei. Aus diesem Grund hat es dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2019 die Dauer der Veröffentlichung neu zu regeln.
Quelle: www.justiz.nrw.de