Das beklagte Unternehmen bewarb die Produkte, die Vitamin D in einer Dosierung von 1.000 I.E., 2.000 I.E. und 5.600 I.E. enthalten, in irreführender Art und Weise. Neben der unzulässigen Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben erfolgte die Bewerbung sowohl für das Arzneimittel als auch für das Nahrungsergänzungsmittel mit Vitamin D in gleicher Art und Weise ohne den Produktbezug zu erkennen.
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