Das Produkt „X” darf nicht als „diätetisches Lebensmittel für Personen in Stresssituationen” bezeichnet werden. In einem vorherigen Verfahren hatte sich die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, das Mittel als ergänzende bilanzierte Diät zu bewerben und/oder zu vertreiben. Das Präparat besitzt keine Zulassung nach dem AMG. Das Bezirksamt Charlottenburg stufte mit Bescheid vom 10. Februar 2011 das streitgegenständliche Produkt als Lebensmittel ein.
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