Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. Juni 2019 entschieden, dass es unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Nunmehr liegen die schriftlichen Urteilsgründe vor.
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