Bierwerbung mit dem Wort „bekömmlich“ ist unzulässig – Urteilsgründe

Aktenzeichen:

8 O 34/15 KfH, LG Ravensburg

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Mit Urteil entschied das LG Ravensburg, dass ein Bier nicht als „bekömmlich“ beworben werden darf. Dabei handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe für ein alkoholisches Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Promille, welche nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO) ausnahmslos verboten sind. Das LG orientierte sich, wie zu erwarten war, an dem 2012 ergangenen Urteil des EuGH, Entscheidung vom 6. September 2012, Rechtssache C-544/10, in dem der EuGH das Bewerben von Wein mit seiner besonderen „Bekömmlichkeit“ verboten hatte.

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