„Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf…“ stellt eine verbotene ärztliche Empfehlung dar

Aktenzeichen:

I ZR 83/11, BGH

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Eine fachliche Empfehlung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG kann auch dann vorliegen, wenn als Gewährspersonen für die Empfehlung alle Angehörigen der mit der Behandlung der betreffenden Krankheit befassten Heilberufe („Die moderne Medizin“) benannt werden.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de