Empfehlung/Vergleich eines Arzneimittels

Aktenzeichen:

6 U 214/10, OLG Köln

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Behauptung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel F…“ verletzt Art. 90f der RL 2001/83/EG, wonach Werbeaussagen u.a. keine Elemente enthalten dürfen, die sich auf eine Empfehlung von im Gesundheitsbereich tätigen Personen beziehen. Die Angabe, dass das Mittel ärztlich/fachlich empfohlen wird, verstößt zugleich gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG.

Quelle: www.justiz.nrw.de