Am 15. Juli 2021 hat der durch den BGH im Februar 2020 angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Regelungen des freien Warenverkehrs der nationalen Regelung aus § 7 HWG nicht entgegenstehen. Des Weiteren hat er ausgeurteilt, dass die Richtlinie 2001/83 EG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (Rechtssache C-190/20). Der Entscheidung geht ein jahrelanger Rechtsstreit voraus, der 2015 begonnen hat.
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