Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. Juni 2020 in der Rechtssache C-786/18 entschieden, dass das Unionsrecht es pharmazeutischen Unternehmen verbietet, Gratismuster verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker abzugeben, allerdings ist die Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheker zulässig. Der Gemeinschaftskodex (RL 2001/83/EG) ist nach Auffassung des EuGH dahin auszulegen, dass nur zur Verschreibung von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegen-den Arzneimitteln berechtigte Personen, also Ärzte, Gratismuster solcher Arzneimittel erhalten dürfen mit der Folge, dass eine Abgabe an Apotheker nicht zulässig ist.
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