Das OLG hat entschieden, dass es sich bei der „Geld-zurück-Garantie“ um ein unzulässiges Erfolgsversprechen i.S.v. § 3 Satz 2 Nr. 1a HWG und damit um eine irreführende Werbung handelt.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
Aktenzeichen:
Kategorie:
Das OLG hat entschieden, dass es sich bei der „Geld-zurück-Garantie“ um ein unzulässiges Erfolgsversprechen i.S.v. § 3 Satz 2 Nr. 1a HWG und damit um eine irreführende Werbung handelt.
Quelle: www.rechtsprechung-hamburg.de
Lena Müllen
Rechtsanwältin
Geschäftsführung
Vera Strecker
Rechtsanwältin
Carolin Epperlein
Sekretariat