Der BGH hat in dem o.g. Verfahren festgestellt, dass die Vorschriften des § 126 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V, nach der Hilfsmittel gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringer abgegeben werden dürfen, keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zukommt. Eine Handwerksinnung – in diesem Fall die Innung für Orthopädietechnik – könne daher keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen einen anderen Leistungserbringer – Apotheker – wegen fehlender Krankenkassenzulassung geltend machen.
Quelle: www.bundesgerichtshof.de