Honigwein als Zusatzstoff?

Aktenzeichen:

I ZR 261/01, BGH

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Der BGH hat festgestellt, dass nach dem Zweck des § 2 Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) ein Stoff, der einem Lebensmittel beigefügt wird, nicht als Zusatzstoff anzusehen ist, wenn er nach allgemeiner Verkehrsauffassung zweifelsfrei ein gebräuchliches, „normales“ Lebensmittel ist, das regelmäßig dazu bestimmt ist, als solches verzehrt zu werden. Dies sei nach einer auf den Stoff als solchen bezogenen Betrachtungsweise zu beurteilen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de