Die Auslobung einer bestimmten Menge eines Stoffes in der Verkehrsbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels in Verbindung mit der Auslobung „hochdosiert“ ist irreführend, wenn die angegebene Menge erst durch Aufnahme von 2 Tabletten des Nahrungsergänzungsmittels erzielt wird.
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