INTEGRITAS erwirkt Unterlassungstitel wegen irreführender Verkehrsbezeichnung und Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels

Aktenzeichen:

2 – 18 O 352/09, LG Frankfurt

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Die Auslobung einer bestimmten Menge eines Stoffes in der Verkehrsbezeichnung eines Nahrungsergänzungsmittels in Verbindung mit der Auslobung „hochdosiert“ ist irreführend, wenn die angegebene Menge erst durch Aufnahme von 2 Tabletten des Nahrungsergänzungsmittels erzielt wird.

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