Das Kammergericht (KG) Berlin hat mit Urteil vom 30. Oktober 2018 (Az.: 5 U 183/17) ein Werbeverbot für Nahrungsergänzungsmittel zur Förderung der Leberbehandlung ausgesprochen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 16. November 2017 (Az.: 52 O 178/17) ist zulässig, aber nicht begründet.
KG Berlin: Urteil vom 30. 10.2018