„Bei einem als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zur diätetischen Behandlung des Jetlags in Verkehr gebrachten Produkt „Melatonin 5 mg Kapseln“ handelt es sich nicht um ein – hier allein geltend gemachtes – Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2a AMG, so dass der Vertrieb nicht wegen einer fehlenden Zulassung gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 AMG als Arzneimittel untersagt werden kann.
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