LG Augsburg: Hustenbonbons gegen Corona?

Aktenzeichen:

084 0 2836/20

Kategorie:

Urteile | Werbegaben

In diesem Fall war INTEGRITAS der Auffassung, dass Kräuterbonbons als Präsentationsarzneimittel beworben werden, für das keine Zulassung vorliegt, und sah in dem Angebot und dem Vertrieb des Produktes „XXX“ mit der werblichen Präsentation einen Verstoß gegen § 21 Abs. 1 AMG. Gleichzeitig lag aus Sicht von INTEGRITAS ein Verstoß gegen § 3a UWG vor, da die Regelung des § 21 Abs. 1 AMG anerkanntermaßen eine Bestimmung ist, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Verbraucher zu regeln. Insofern sei es völlig unmaßgeblich, ob dem Produkt die Wirkungen zukommen, die das Unternehmen im Rahmen seines werblichen Auftrittes behaupte. Zudem seien einige Aussagen („XXX schützt gegen Corona-Virus!“) grob irreführend.

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