Auch dieses Verfahren ist bereits im letzten Geschäftsbericht (2018/2019) vorgestellt worden. Es ging hierbei um ein Nahrungsergänzungsmittel, das auf zwei Internetseiten mit verschiedenen Aussagen beworben wurde, die aus INTEGRITAS-Sicht gegen die Health-Claims-Verordnung, die Verordnung (EU) Nr. 432/212 sowie gegen weitere lebensmittelrechtliche Irreführungsverbote gemäß Art. 7 Abs. 1a, b, c und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verstoßen.
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