LG Nürnberg-Fürth: Angabe „Speziell für Erwachsene“ nicht irreführend, wenn das Arzneimittel auch für Kinder zugelassen ist

Aktenzeichen:

19 O 1675/19

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Mit Beschluss vom 23. April 2019 (Az.: 19 O 1675/19) hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass mit der streitgegenständlichen Werbung keinerlei Gefahren für das „hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung“ verbunden seien, da die Wirkung des Medikaments für Erwachsene als Standard-Anwendungsgruppe besteht.

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