Medikamentenvertrieb durch dm-Drogerie-Markt: Unterlassungsantrag als unzulässig zurückverwiesen

Aktenzeichen:

12 O 267/04, LG Düsseldorf

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

Das LG hat den Antrag der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs auf Erlass einer Unterlassungsverfügung gegen die dm-Drogerie-Markt GmbH & Co. KG als unzulässig zurückgewiesen. Bekanntlich hatte der dm-Markt mit einer holländischen Versandapotheke kooperiert und in verschiedenen Testfilialen im Raum Düsseldorf ihren Kunden angeboten, auch apothekenpflichtige Arzneimittel zu bestellen. Die Bestellung/Rezepte wurde/n an die niederländische Versandapotheke weitergeleitet; zwei Tage später konnten die Arzneimittel in der entsprechenden Filiale abgeholt werden. Die Wettbewerbszentrale hatte sich dagegen gewandt, weil sie der Auffassung war, dass dieser Vertriebsweg dem gesetzlich vorgesehenen Vertriebsweg für Arzneimittel zuwider laufe, weil die Einrichtung einer Rezeptsammelstelle nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden dürfe und apothekenpflichtige Arzneimittel nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandhandels in Verkehr gebracht werden dürften.