OLG Dresden: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Nahrungsergänzungsmittel + Kosmetika mit Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen…

Aktenzeichen:

14 U 941/18

Kategorie:

Urteile | Wettbewerbsrecht

Wird in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika der Pflichttext „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ verwendet, welcher für Arzneimittel vorgeschrieben ist, werden diese Produkte bzgl. ihrer Wirkungen aufgewertet.

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