Über dieses Verfahren wurde bereits mehrfach berichtet. Nach wie vor geht es um die Entscheidung der Frage, ob es sich bei den vom Hersteller vertriebenen Kapseln mit 0,5 mg des Wirkstoffes Melatonin gemäß der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) um einen in dieser Dosis verschreibungspflichtigen Stoff handelt und das Produkt daher nicht als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werden darf.
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