Das OLG Hamburg hat mit Urteil die Produktbezeichnung einer Pflegereihe „mit medizinischem An-spruch“, die neben einer Dachmarke einen Bezeichnungszusatz enthält, der nach Auffassung von INTEGRITAS einen Hinweis auf eine Hauterkrankung, wie z.B. Neurodermitis, zulässt. INTEGRITAS hatte die Bezeichnung und weitere Aussagen zu den Produkten, die krankheitsbezogen Rückschlüsse auf eine Behandlung der Neurodermitis etc. zulassen, angegriffen. Hinsichtlich der angegriffenen Aussagen konnte ein Vergleich erzielt werden, in dem das beklagte Unternehmen in Teilen auf die Aussagen verzichtete.
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