Das OLG Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 10.12.2002 im Berufungsverfahren die Entscheidung der ersten Instanz des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt und die auf eine konkrete Nachfrage hin vom pharmazeutischen Unternehmer erfolgte Zusendung eines Informationsblattes, welches Produktinformationen und insbesondere Pflichtangaben nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) und dem Heilmit-telwerbegesetz (HWG) enthielt, nicht als Werbung im Sinne des HWG angesehen.
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