Unzulässige Alleinstellungsbehauptung für ein Schmerzmittel

Aktenzeichen:

12 O 32/2016, LG Düsseldorf

Kategorie:

Arzneimittel | Urteile

In einem vor dem LG Düsseldorf ausgetragenen einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um die Auslobung eines Schmerzmittels mit der Aussage „Keiner ist schneller“. INTEGRITAS war der Ansicht, dass diese Aussage gegen § 3 S. 1 HWG sowie gegen § 5 Abs. 1 S. 1 UWG verstoße, denn die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage im Sinne einer Alleinstellungsbemühung, nämlich dahingehend, dass das streitgegenständliche Produkt von allen zugelassenen Kopfschmerzpräparaten das schnellste Präparat sei.

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