In einem vor dem LG Düsseldorf ausgetragenen einstweiligen Verfügungsverfahren ging es um die Auslobung eines Schmerzmittels mit der Aussage „Keiner ist schneller“. INTEGRITAS war der Ansicht, dass diese Aussage gegen § 3 S. 1 HWG sowie gegen § 5 Abs. 1 S. 1 UWG verstoße, denn die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage im Sinne einer Alleinstellungsbemühung, nämlich dahingehend, dass das streitgegenständliche Produkt von allen zugelassenen Kopfschmerzpräparaten das schnellste Präparat sei.
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