Eine Anzeige, mit der die Öffentlichkeit aufgerüttelt und aus Sicht des Werbenden gegebene Missverhältnis im Gesundheitssystem bzw. gesundheitliche Fehlentscheidungen hingewiesen werden soll, genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (Meinungsfreiheit). Eine in dieser Form an die Öffentlichkeit gerichtete Anzeige für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verstößt dann ausnahmsweise nicht gegen § 10 HWG.
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