Behauptet die zuständige Behörde, ein Produkt erfülle die Voraussetzungen eines Funktionsarzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG, schuldet sie den plausiblen Nachweis seiner pharmakologischen Wirkung (Beschluss vom 26. März 2019, Az.: 9 S 1668/18).