Das OLG Schleswig-Holstein hat die Berufung im Wesentlichen zurückgewiesen mit Ausnahme der von INTEGRITAS angegriffenen Aussage, dass das Arzneimittel „gegen Bakterien“ wirke. Diesbezüglich ist das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage von INTEGRITAS abgewiesen worden. Die Werbung mit diesem Slogan beziehe sich auf ein Anwendungsgebiet, welches von der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfasst und insoweit nicht nach § 3a Satz 2 HWG unzulässig sei. Des Weiteren verweist das Gericht auf die Fachinformation, wonach die Wirkung des Arzneimittels nachgewiesen sei, nicht nur in klinischen Studien und in in-vitro-Untersuchungen, sondern auch in in-vivo-Untersuchungen.
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