Werbeauflagen, die nicht von Zulassung erfasst sind

Aktenzeichen:

I ZR 53/2014, BGH

Kategorie:

Sonstiges | Urteile

Mit Beschluss hat der Erste Zivilsenat des BGH die Nichtzulassungsbeschwerde in dem Verfahren vor dem OLG Schleswig-Holstein, Az.: 6 U 15/2013, zurückgewiesen. INTEGRITAS hatte die Werbung eines Arzneimittels beanstandet, das mit folgenden Aussagen geworben hatte: „Gegen Bakterien“, „gegen Viren“, „… stoppt Durchfall“ sowie „hemmt Krankheitserreger“. Mit Ausnahme der Aussage „gegen Bakterien“ hatte das OLG Schleswig-Holstein die übrigen Aussagen als unzulässig angesehen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de