Werbung für Schlankheitsmittel unzulässig

Aktenzeichen:

13 U 123/14, OLG Celle

Kategorie:

Lebensmittel | Urteile

Das OLG Celle hat festgestellt, dass Aussagen für ein diätetisches Lebensmittel wie:

  • „reguliert nachweislich den Blutzuckerspiegel, was die Gewichtszunahme begünstigt.“
  • „Beeinflusst das metabolische Syndrom. Das metabolische Syndrom bezeichnet eine Kombination von Stoffwechselstörungen: Übergewicht, Fettstoffwechselstörungen, Blutdruckprobleme sowie Insulinresistenz“ und
  • „Wirkt sich positiv auf wichtige Blutfettwerte aus“

und weitere Aussagen unzulässige irreführende und krankheitsbezogene Aussagen (§ 11 Abs. 1, 3 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 4 HCVO sowie § 11 Abs. 1, 3 LFGB i.V.m. Art. 7 Abs. 3 HCVO) sind. Damit hat das OLG Celle die Auffassung des LG Lüneburg aus 2014 (Az.: 7 O 142/13) bestätigt.

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